Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Bei stationären Reha Maßnahmen wird von der Gemeinde Oberammergau eine Kurtaxe in Höhe von derzeit € 2,50 pro Nacht erhoben.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von 10,00 € berechnet werden.
- Sofern keine Barzahlung erfolgt, kann mit einer gültigen EC-Karte oder Kreditkarte auch elektronisch bezahlt werden. A-conto-Zahlungen auf die Konten des Hauses können vorgenommen werden.
- Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Berichtigungen von Fehlern bleiben vorbehalten.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist Oberammergau.
§ 1
Beurlaubung
Beurlaubungen sind mit einer stationären Klinikbehandlung nicht vereinbar.
§ 2
Aufzeichnung und Daten
- Für jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt und für den weiterbehandelnden Arzt ein ärztlicher Abschlussbericht gefertigt.
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Gesundheitszentrums Oberammergau.
Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen sowie das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragen auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes. - Die Bearbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
§ 3
Eingebrachte Sachen
- Geld und Wertsachen sollen in Ihrem Zimmertresor verwahrt werden.
- Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Gesundheitszentrums Oberammergau über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen abgeholt werden.
- Absatz 3 gilt nicht für die Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4
Stornogebühren
Die Stornogebühren betragen:
- 4 Wochen vor Anreise 30% des Aufenthaltspreises,
- 2 Wochen vor Anreise 50% des Aufenthaltspreises
- und ab 1 Woche vor Anreise 80% des Aufenthaltspreises.
§ 5
Haftungsbeschränkung
Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Grundstück oder auf einem von dem Gesundheitszentrum Oberammergau bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind haftet das Gesundheitszentrum Oberammergau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 6
Inkrafttreten
Diese AGBs treten am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die vorhergehenden AGBs ihre Gültigkeit.
BESTÄTIGUNG
Hiermit bestätigen wir, dass das Gesundheitszentrum Oberammergau
- eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatkrankenanstalt und nach § 6 und § 7 BHV beihilfefähig ist,
- die Voraussetzung nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt und über einen Versorgungsvertrag nach 111 Abs. 2 SGB V (wir verfügen über einen Vertrag mit Sozialversicherungsträgern).
- nur Personen aufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen,
- der Beaufsichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes Garmisch-Partenkirchen unterliegt,
- die Behandlung durch zugelassene, fest angestellte Ärzte verordnen und überwachen lässt, sowie eine ständige ärztliche Betreuung gewährleistet,
- eine Krankenanstalt ist, die besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln der physikalischen Therapie – Bäder, Bestrahlungen usw. – oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen verfügt, sowie das entsprechende Pflegepersonal garantiert,
- eine Krankenanstalt ist, die räumlich mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden ist,
- den niedrigsten Tagespflegesatz (Reha) für das Einzelzimmer mit € 145,00 und für das Doppelzimmer mit € 145,00 pro Person angesetzt.
- den niedrigsten Tagespflegesatz (AHB) für das Einzelzimmer mit € 185,00 und für das Doppelzimmer mit € 185,00 pro Person angesetzt.
Oberammergau 2021
Preisliste der Beihilfe bzw. der Privaten Krankenkasse für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
Nr.
|
Leistung
|
beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
|
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Teil 1 Inhalation
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1
|
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
|
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a)
|
als Einzelinhalation
|
8,80
|
|||
b)
|
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
4,80
|
|||
c)
|
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
7,50
|
|||
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig
|
|
||||
2
|
Radon-Inhalation
|
|
|||
a)
|
im Stollen
|
14,90
|
|||
b)
|
mittels Hauben
|
18,20
|
|||
|
|
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|||
|
Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen
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|
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3
|
Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans
|
16,50
|
|||
4
|
Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
|
25,70
|
|||
5
|
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
|
33,80
|
|||
6
|
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
|
45,30
|
|||
7
|
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
8,20
|
|||
8
|
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
14,30
|
|||
9
|
Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
|
71,40
|
|||
10
|
Krankengymnastik im Bewegungsbad
|
|
|||
a)
|
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
31,20
|
|||
b)
|
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
19,50
|
|||
c)
|
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
15,60
|
|||
11
|
Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten
|
29,70
|
|||
12
|
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten
|
19,00
|
|||
13
|
Bewegungsübungen
|
|
|||
a)
|
als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
|
10,20
|
|||
b)
|
in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten
|
6,60
|
|||
14
|
Bewegungsübungen im Bewegungsbad
|
|
|||
a)
|
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
31,20
|
|||
b)
|
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
19,50
|
|||
c)
|
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
|
15,60
|
|||
15
|
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
|
108,10
|
|||
16
|
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
|
46,20
|
|||
17
|
Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
|
8,80
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 3 Massagen
|
|
|||
18
|
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
|
|
|||
a)
|
Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
|
18,20
|
|||
b)
|
Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten
|
18,20
|
|||
19
|
Manuelle Lymphdrainage (MLD)
|
|
|||
a)
|
Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
|
25,70
|
|||
b)
|
Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
|
38,50
|
|||
c)
|
Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
|
58,30
|
|||
d)
|
Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
|
12,40
|
|||
20
|
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten
|
30,50
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 4 Palliativversorgung
|
|
|||
21
|
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten
|
66,00
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder
|
|
|||
22
|
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
13,60
|
|||
23
|
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
|
|||
a)
|
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
|
15,60
|
|||
b)
|
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
|
|
|||
|
aa)
|
Teilpackung
|
36,20
|
||
|
bb)
|
Großpackung
|
47,80
|
||
24
|
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
19,70
|
|||
25
|
Kaltpackung (Teilpackung)
|
|
|||
a)
|
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
|
10,20
|
|||
b)
|
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
|
20,30
|
|||
26
|
Heublumensack, Peloidkompresse
|
12,10
|
|||
27
|
Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz
|
6,10
|
|||
28
|
Trockenpackung
|
4,10
|
|||
29
|
a)
|
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
|
4,10
|
||
b)
|
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
|
6,10
|
|||
c)
|
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
|
5,40
|
|||
30
|
a)
|
an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
16,20
|
||
b)
|
an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
26,40
|
|||
31
|
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
|
|||
a)
|
Teilbad
|
12,10
|
|||
b)
|
Vollbad
|
17,60
|
|||
32
|
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
25,10
|
|||
33
|
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
|
|||
a)
|
Teilbad
|
43,30
|
|||
b)
|
Vollbad
|
52,70
|
|||
34
|
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
|
|||
a)
|
Teilbad
|
37,90
|
|||
b)
|
Vollbad
|
43,30
|
|||
35
|
Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
|
43,30
|
|||
36
|
Medizinisches Bad mit Zusatz
|
|
|||
a)
|
Hand- oder Fußbad
|
8,80
|
|||
b)
|
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
17,60
|
|||
c)
|
Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
24,40
|
|||
d)
|
bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
|
4,10
|
|||
37
|
Gashaltiges Bad
|
|
|||
a)
|
gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
25,70
|
|||
b)
|
gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
29,70
|
|||
c)
|
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
27,70
|
|||
d)
|
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
24,40
|
|||
e)
|
Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
|
4,10
|
|||
38
|
Aufwendungen für andere als die in diesem Teil bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.
|
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung
|
|
|||
39
|
Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
|
12,90
|
|||
40
|
Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 20 Minuten
|
7,50
|
|||
41
|
Ultraschall-Wärmetherapie
|
11,90
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 7 Elektrotherapie
|
|
|||
42
|
Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen
|
8,20
|
|||
43
|
Elektrostimulation bei Lähmungen
|
15,60
|
|||
44
|
Iontophorese
|
8,20
|
|||
45
|
Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)
|
14,90
|
|||
46
|
Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
29,00
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 8 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
|
|
|||
47
|
Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
|
108,00
|
|||
48
|
Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
|
|
|||
a)
|
Richtwert: 30 Minuten
|
41,80
|
|||
b)
|
Richtwert: 45 Minuten
|
59,00
|
|||
c)
|
Richtwert: 60 Minuten
|
68,90
|
|||
d)
|
Richtwert: 90 Minuten
|
103,40
|
|||
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
|
|
||||
49
|
Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
|
|||
a)
|
Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten
|
50,40
|
|||
b)
|
Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten
|
34,60
|
|||
c)
|
Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten
|
67,60
|
|||
d)
|
Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten
|
56,10
|
|||
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
|
|
||||
|
|
|
|||
|
Teil 9 Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
|
|
|||
50
|
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall
|
41,80
|
|||
51
|
Einzelbehandlung
|
|
|||
a)
|
bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten
|
41,80
|
|||
b)
|
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten
|
54,80
|
|||
c)
|
bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten
|
72,30
|
|||
d)
|
bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten
|
128,20
|
|||
e)
|
als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
|
|
|||
|
aa)
|
bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
|
|
||
|
|
aaa)
|
bei motorisch-funktionellen Störungen
|
40,70
|
|
|
|
bbb)
|
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen
|
54,40
|
|
|
bb)
|
bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen
|
67,70
|
||
52
|
Gruppenbehandlung
|
|
|||
a)
|
bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
16,00
|
|||
b)
|
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
20,60
|
|||
c)
|
bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
37,90
|
|||
d)
|
bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
70,20
|
|||
53
|
Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert: 30 Minuten
|
46,20
|
|||
54
|
Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
|
20,60
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 10 Podologie
|
|
|||
55
|
Hornhautabtragung an beiden Füßen
|
26,70
|
|||
56
|
Hornhautabtragung an einem Fuß
|
18,90
|
|||
57
|
Nagelbearbeitung an beiden Füßen
|
25,10
|
|||
58
|
Nagelbearbeitung an einem Fuß
|
18,90
|
|||
59
|
Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße
|
41,60
|
|||
60
|
Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes
|
26,70
|
|||
61
|
Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
|
194,60
|
|||
62
|
Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
|
37,40
|
|||
63
|
Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation
|
64,80
|
|||
64
|
Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
|
74,80
|
|||
65
|
Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
|
37,40
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 11 Ernährungstherapie
|
|
|||
66
|
Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten
|
66,00
|
|||
67
|
Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr
|
33,00
|
|||
68
|
Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr
|
11,00
|
|||
|
Aufwendungen für in den Nrn. 67 und 68 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig
|
|
|||
|
|
|
|||
|
Teil 12 Sonstiges
|
|
|||
69
|
Ärztlich verordneter Hausbesuch
|
12,10
|
|||
70
|
Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
|
|
|||
71
|
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nrn. 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
|
|
Ärztliche verordnete Heilbehandlungen werden nach der bayerischen Beihilfegebührenverordnung abgerechnet. (siehe www.gesetze-bayern.de)
Eventuell anfallende Differenzen sind von Ihnen selbst zu tragen.